BGH - Urteil vom 11.12.1985
IVa ZR 251/83
Normen:
GG Art. 3 ; VBL (Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder i. d. F. vom 1. Januar 1985) § 65 Abs. 4, Abs. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 11 § 1 BetrAVG
MDR 1986, 654
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Gültigkeit von Ruhensvorschriften der VBLS

BGH, Urteil vom 11.12.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 251/83

DRsp Nr. 1996/6015

Gültigkeit von Ruhensvorschriften der VBLS

»Zur Gültigkeit von § 65 Abs. 4, Abs. 5 VBLS.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; VBL (Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder i. d. F. vom 1. Januar 1985) § 65 Abs. 4, Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Ruhensvorschriften in §§ 65 Abs. 4 und 5 der Satzung der beklagten Zusatzversorgungsanstalt (VBLS).

Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenversorgungsrente ohne Anwendung der genannten Bestimmungen zu gewähren. § 65 VBLS enthält unter der Überschrift "Ruhen der Rente" unter anderem folgende Regelungen:

(4) Die Versorgungsrente eines Versorgungsberechtigten und die Versorgungsrente eines versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem Beschäftigungsverhältnis bei

a) einem Beteiligten

b) einer Gebietskörperschaft oder bei einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

...

Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit das Arbeitsentgelt oder der laufende Bezug bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwer. zusammen mit der Gesamtversorgung das dieser zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt ... übersteigt.