LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2016
2 SaGa 1/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 13; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 4/15

Güterabwägung zwischen Streikrecht der Gewerkschaft und Hausrecht der ArbeitgeberinUnbegründeter Eilantrag zur Untersagung von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 2 SaGa 1/15

DRsp Nr. 2016/7838

Güterabwägung zwischen Streikrecht der Gewerkschaft und Hausrecht der Arbeitgeberin Unbegründeter Eilantrag zur Untersagung von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin

Ein Verfügungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers besteht nicht, wenn bei einer Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien (insbesondere das Hausrecht des Arbeitgebers gegen das Streikrecht der Gewerkschaft) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine offenkundige Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen erkennbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 23. September 2015 - 5 Ga 4/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 13; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des bestreikten Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen auf dessen Betriebsgelände.

1. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6.