BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 527/10
Normen:
TVG § 3 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom AG § 4; Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom AG § 5; Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom AG § 6; Tarifvertrag für Arbeitszeit- und Langzeitkonten Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Nr. 52
BB 2012, 1920
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 8
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2699/09
ArbG Potsdam, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 466/09

Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto; Anspruch auf Durchführung eines tariflichen Bewertungsverfahrens; Zulässigkeit einer Stufenklage

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 527/10

DRsp Nr. 2012/15295

Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto; Anspruch auf Durchführung eines tariflichen Bewertungsverfahrens; Zulässigkeit einer Stufenklage

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2010 - 9 Sa 2699/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 4) als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom AG § 4; Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom AG § 5; Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom AG § 6; Tarifvertrag für Arbeitszeit- und Langzeitkonten Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Zeitgutschrift auf einem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, die Durchführung eines tariflichen Beschwerdeverfahrens zur Bewertung seiner Tätigkeit und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer sich hieraus eventuell ergebenden Differenzvergütung.

Der nicht tarifgebundene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. In dem maßgebenden Arbeitsvertrag vom 30. September 1993 heißt es unter Nr. 2 ua.:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten