LAG Hamm - Urteil vom 21.11.2013
15 Sa 630/13
Normen:
BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1784/12

Gutschrift von StundenBestimmtheit des KlageantragsAnordnung von Pausen

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 630/13

DRsp Nr. 2014/17743

Gutschrift von Stunden Bestimmtheit des Klageantrags Anordnung von Pausen

Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2013 - 5 Ca 1784/12 - in seinem Satz 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu tenoriert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Monat Januar 2013 unter der Rubrik "Ende des Monats Arbeitszeitkonto Saldo (953)" zusätzlich zu den dort verzeichneten 60,51 Stunden 68 Stunden gutzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9 %, die Beklagte zu 91%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Stundengutschrift zu Gunsten seines Arbeitszeitkontos für den Zeitraum März 2012 bis Januar 2013.

Die Beklagte ist im Bereich der Industriereinigung unternehmerisch tätig, u. a. auf den Stützpunkten ihres Kunden C in T und I.