BVerwG - Beschluss vom 26.11.2014
3 B 23.14
Normen:
HHG § 1 Abs. 1; HHG § 2 Abs. 1; HHG § 10 Abs. 4; HHG § 10 Abs. 7; BVFG § 15 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 3; VwVfG § 48; Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen; Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Art. 23; VwGO § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 6
NVwZ 2015, 755
NVwZ-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 9.12
VG Berlin, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 12.04

Häftlingshilfe; Entschädigung; Rücknahme; DDR; Spitzeldienste; Stasi; überlange Verfahrensdauer; Verzögerung der Entscheidung; Verfahrensmangel

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 3 B 23.14

DRsp Nr. 2015/2382

Häftlingshilfe; Entschädigung; Rücknahme; DDR; Spitzeldienste; Stasi; überlange Verfahrensdauer; Verzögerung der Entscheidung; Verfahrensmangel

Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Verzögerung der Entscheidung ist in §§ 198 ff. GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen, das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, bleibt offen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 579,48 € festgesetzt.

Normenkette:

HHG § 1 Abs. 1; HHG § 2 Abs. 1; HHG § 10 Abs. 4; HHG § 10 Abs. 7; BVFG § 15 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 3; VwVfG § 48; Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen; Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Art. 23; VwGO § 132 Abs. 2;

Gründe

Die Kläger wenden sich als Erben gegen die Aufhebung einer dem Erblasser erteilten Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und gegen die Rückforderung diesem gewährter Eingliederungshilfen.