BSG - Beschluß vom 29.11.2006
B 6 KA 43/06 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 11. Senat - L 11 KA 34/04 - 10.05.2006,
SG Münster, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 101/02

Härteregelung im Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei hohem Anteil chirurgischer Leistungen am Umsatz

BSG, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 43/06 B

DRsp Nr. 2007/3057

Härteregelung im Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei hohem Anteil chirurgischer Leistungen am Umsatz

Härteregelungen scheiden in einer Situation, in der die Anwendung von Honorarverteilungsregelungen eine unzumutbare Härte für den betroffenen Zahnarzt darstellt, nicht schon allein deshalb aus, weil der Honorarverteilungsmaßstab eine entsprechende Härteklausel nicht ausdrücklich enthält. Dabei ist der mehr oder weniger hohe Anteil chirurgischer Leistungen am Umsatz einer zahnärztlichen Praxis kein Anwendungsfall für eine Härteregelung. Entscheidet eine Kassenzahnärztliche Vereinigung über eine starre und nicht eine floatende Festlegung in Relation zum Anteil chirurgischer Leistungen am Gesamtumsatz der maßgeblichen Grenzwerte einer Praxis, so kann diese Entscheidung nicht durch eine allgemein gehaltene Härteregelung ersetzt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Zwischen dem in E. zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) ist umstritten, ob die Beklagte berechtigt war, auf Grund des im Jahre 2001 geltenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) das Honorar des Klägers zu kürzen.