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Zwischen dem in E. zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) ist umstritten, ob die Beklagte berechtigt war, auf Grund des im Jahre 2001 geltenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) das Honorar des Klägers zu kürzen.
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