BGH - Beschluss vom 12.10.2021
XI ZB 26/19
Normen:
KapMuG § 20 Abs. 1 S. 1; BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VerkProspG a.F. § 13; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 287
MDR 2022, 189
NZG 2022, 74
WM 2021, 2386
ZIP 2021, 2576
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 8/17
OLG Celle, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Kap 1/17

Haftung als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung; Entfallen der Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen XI ZB 26/19

DRsp Nr. 2021/18150

Haftung als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung; Entfallen der Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren

Hat das Oberlandesgericht in einem Musterverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz das Feststellungsziel 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt, kann das Rechtsbeschwerdegericht - auf eine Rechtsbeschwerde auf Seiten des Musterklägers hin, mit der die Feststellungsziele 1 und 2 weiterverfolgt werden - die Entscheidung dahingehend abändern, dass es das Feststellungsziel 2 als unbegründet zurückweist und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 1 für gegenstandslos erklärt.

Tenor

Die Beitritte der Musterbeklagten zu 2 und 3 werden als unzulässig zurückgewiesen.