BGH - Beschluss vom 16.08.2016
VI ZR 497/15
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 110 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2016, 830
NZS 2017, 39
r+s 2016, 538
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 389/13
OLG Koblenz, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 948/14

Haftung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen VI ZR 497/15

DRsp Nr. 2016/14810

Haftung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.