BGH - Urteil vom 08.10.1991
XI ZR 207/90
Normen:
Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 4 Abs. 3 Satz 2, 3 i.d.F. v. 1. Januar 1986; BGB §§ 31, 242 Cd, 254 Ea, F, 278, 667, 675;
Fundstellen:
BB 1991, 2250
BGHR AGB Banken Nr. 4 Abs. 3 Satz 3 Überweisung 1
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 23
BGHR BGB § 249 Alternativverhalten 2
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 6
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 Giroüberweisung 1
BGHR BGB § 278 Satz 1 Straftat 1
BGHR BGB § 662 Giroüberweisung 5
BGHR BGB § 667 Herausgabeanspruch 3
BGHR BGB § 667 Vorschuß 1
BGHR BGB § 667 Vorschuß 2
DB 1991, 2430
DRsp I(123)357d
DRsp I(125)379a
DRsp-ROM Nr. 1992/531
EWiR § 667 BGB 1/91, 1185
MDR 1992, 152
NJW 1991, 3208
WM 1991, 1912
ZIP 1991, 1413

Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen Namen des Empfängers und angegebenem Konto; Rückabwicklung eines fehlgeleiteten Überweisungsauftrages

BGH, Urteil vom 08.10.1991 - Aktenzeichen XI ZR 207/90

DRsp Nr. 1992/530

Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen Namen des Empfängers und angegebenem Konto; Rückabwicklung eines fehlgeleiteten Überweisungsauftrages

»a) Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die Empfängerbezeichnung maßgebend. b) Bei Fehlleitung eines Überweisungsbetrages hat die Empfängerbank einen Vorschußbetrag gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden zurückzuerstatten. Ob die abweichende Haftungsregelung gemäß Nr. 4 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken i.d.F. vom 1. Januar 1986 mit § 9 AGBG vereinbar ist, bleibt offen. c) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung eines weisungswidrig verwandten Vorschußbetrages verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags die Interessen des Auftraggebers nicht verletzt. d) Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nach §§ 254, 278 BGB nicht zurechnen lassen, ist - in Abweichung von BGHZ 108, 386, 392 - nicht anzuerkennen.