BSG - Urteil vom 08.12.1999
B 12 KR 10/98 R
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 85, 192
GmbHR 2000, 425
KTS 2000, 459
NJW-RR 2000, 1125
NZA-RR 2000, 373
NZG 2000, 590
ZIP 2000, 494
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Kr 771/93
LSG Darmstadt - 29.01.1998 - L 14 KR 1101/96 ,

Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der Innen- und Außenhaftung

BSG, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen B 12 KR 10/98 R

DRsp Nr. 2000/3034

Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der Innen- und Außenhaftung

1. Für rückständige Beiträge haften die Gesellschafter einer GmbH, deren Eintragung scheitert, unbeschränkt im Verhältnis ihrer Anteile nur der Gesellschaft (Innenhaftung), nicht jedoch der Einzugstelle (Außenhaftung), wobei jedoch bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH eine unbeschränkte anteilige Außenhaftung besteht. 2. Wenn sich die Vor-GmbH als unechte Vorgesellschaft erweist, weil die Eintragungsabsicht aufgegeben worden ist, ohne daß die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, so besteht eine unbeschränkte volle Außenhaftung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Haftung eines Gesellschafters für Beitragsschulden der Vor-GmbH.