LAG Berlin - Urteil vom 03.06.1996
9 Sa 25/96
Fundstellen:
GmbHR 1996, 686
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 26883/95

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

LAG Berlin, Urteil vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 25/96

DRsp Nr. 1998/4090

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

1. Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG besteht nur gegenüber Dritten, zu denen ein Gesellschafter der Vor-GmbH i.d.R. nicht gehört. 2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Vor-GmbH im Innenverhältnis haften.

Tatbestand:

Am 17. März 1994 gründeten der Kläger, der Beklagte, XXX und XXX vor dem Notar XXX eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma: XXX. Das Stammkapital betrug 200.000,00 DM. Die einzelnen Gesellschafter übernahmen jeweils Stammeinlagen in Höhe von 50.000,00 DM, die in voller Höhe geleistet worden sind. Die GmbH ist bisher noch nicht in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen worden.