OLG München - Entscheidung vom 10.12.2018
13 U 430/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 171; HGB § 172;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 10028/17

Haftung der Initiatoren eines Schiffsfonds wegen unzureichender Darstellung der Risiken der Kapitalanlage im Emissionsprospekt

OLG München, Entscheidung vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 13 U 430/18

DRsp Nr. 2019/3078

Haftung der Initiatoren eines Schiffsfonds wegen unzureichender Darstellung der Risiken der Kapitalanlage im Emissionsprospekt

Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Anlage vermittelt. Dabei gehört zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlage entscheidenden wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, das sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt vielmehr der Anleger.

Tenor