OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2008
I-24 U 149/05
Normen:
BGB § 276 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BGB § 675 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1319
OLGReport-Düsseldorf 2008, 586
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 162/04

Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach betriebsbedingter Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen I-24 U 149/05

DRsp Nr. 2008/12477

Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach betriebsbedingter Kündigung

1. Vergleichbar einem Korrespondenzanwalt hat der Rechtsberater einer Gewerkschaft die Informationen des Arbeitnehmers vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage sicher und vollständig zu erfassen. 2. Die das Mitglied (Arbeitnehmer) wie ein Rechtsanwalt beratende und im Rechtsstreit vertretende Rechtsschutzgesellschaft des DGB hat widersprüchliche und unklare Informationen der Einzelgewerkschaft unverzüglich aufzuklären. 3. Zur Berechnung eines Verdienstausfallschadens nach der "modifizierten Bruttolohnmethode". 4. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsberater, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren gegangen ist, ist nicht entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz auf eine Abfindung beschränkt.

Normenkette:

BGB § 276 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BGB § 675 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

A.