OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2018
11 W 22/18 (PKH)
Normen:
VVG § 86; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 36/18

Haftung des absolut fahruntüchtigen Fahrers gegenüber dem Kaskoversicherer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 11 W 22/18 (PKH)

DRsp Nr. 2019/824

Haftung des absolut fahruntüchtigen Fahrers gegenüber dem Kaskoversicherer

1. Dem Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs steht ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, wenn dieser sich ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs bemächtigt und dieses infolge eines Zusammenstoßes mit zwei parkenden Fahrzeugen stark beschädigt wird. 2. Reguliert der Fahrzeugversicherer den Schaden, so ist er gem. § 86 VVG gegenüber dem Dritten zum Regress berechtigt. 3. Der Dritte kann gegenüber seiner Inanspruchnahme nicht einwenden, dass er zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Promille absolut schuldunfähig war, da gem. § 827 BGB fahrlässiges Handeln fingiert wird, wenn er sich durch alkoholische Getränke selbst in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2018 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.07.2018 - 2 O 36/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 86; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827;

Gründe:

I.