LAG München - Urteil vom 20.10.2005
4 Sa 1050/04
Normen:
BGB § 254 § 280 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 7507/02

Haftung des Anlageberaters einer Bank bei Missachtung von Kundenvorgaben beim Aktienkauf - Vorsatzfragen und Haftungserleichterungen bei Arbeitnehmerhaftung - vorrangige Inanspruchnahme bestehender Versicherungen

LAG München, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1050/04

DRsp Nr. 2006/20014

Haftung des Anlageberaters einer Bank bei Missachtung von Kundenvorgaben beim Aktienkauf - Vorsatzfragen und Haftungserleichterungen bei Arbeitnehmerhaftung - vorrangige Inanspruchnahme bestehender Versicherungen

»- Schadensersatzhaftung eines Arbeitnehmers - Anlageberaters einer Bank - bei Missachtung von Kundenvorgaben beim Aktienkauf- Abgrenzung grober (gröbster) Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz und mögliche Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung- Obliegenheit des Arbeitgeber zur vorrangigen Inanspruchnahme bestehender Versicherungen.«

Normenkette:

BGB § 254 § 280 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren früheren Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.