OLG Dresden - Urteil vom 27.05.2021
8 U 2187/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 3008/19

Haftung des Anlagevermittlers wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Goldkaufverträgen

OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 8 U 2187/20

DRsp Nr. 2023/7217

Haftung des Anlagevermittlers wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von Goldkaufverträgen

1. Der Anlagevermittler ist verpflichtet, einen Anlageinteressenten über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände so zu informieren, dass er in der Lage ist, das wirtschaftliche und rechtliche Risiko seiner Investitionen selbstverantwortlich abschätzen können. 2. Diese Pflicht wird verletzt, wenn er eine Anlageform in Goldbarren als sicher und insolvenzfest bezeichnet, obwohl diese lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung einer bestimmten Menge Goldes und gerade nicht, wie hervorgehoben, Sicherungseigentum hieran verschafft.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.10.2020 - 04 O 3008/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.569,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 01.03.2021 und aus 10.299,00 € für den Zeitraum vom 24.01.2020 bis zum 28.02.2021 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der P. GmbH vom 13.02.2019 (Vertragsnr. xxx), insbesondere auch gegenüber deren Insolvenzverwalter.