OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2011
1 U 191/10
Normen:
SGB VII § 104; SGB VII § 110 Abs. 1; SGB VII § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 450/09

Haftung des Arbeitgebers; Arbeitgeberhaftung; Arbeitssicherheit; Arbeitsunfall; Berufsgenossenschaft; grobe Fahrlässigkeit; Unfallverhütungsvorschriften BGV C 22

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 1 U 191/10

DRsp Nr. 2013/273

Haftung des Arbeitgebers; Arbeitgeberhaftung; Arbeitssicherheit; Arbeitsunfall; Berufsgenossenschaft; grobe Fahrlässigkeit; Unfallverhütungsvorschriften BGV C 22

Der Arbeitgeber - ein Dachdeckerbetrieb - haftet wegen grober Fahrlässigkeit bei einem Arbeitsunfall, wenn die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Arbeiten auf Dächern - BGV C 22 - missachtet werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juli 2010 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 450/09) abgeändert:

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde nach zu einer Haftungsquote von 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren aus dem Arbeitsunfall des Versicherten A vom ... 2006 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen bis zur Höhe eines ein hälftiges Mitverschulden des Versicherten berücksichtigenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104; SGB VII § 110 Abs. 1; SGB VII § 111 S. 1;

Gründe: