Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2018, Az.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Auslagenersatzansprüche.
Die 1979 geborene Klägerin ist seit 01.02.2013 im Einzelhandelsmarkt des Beklagten als Verkäuferin zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 1.390,00 brutto bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich angestellt.
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