LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2018
5 Sa 298/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3267/16

Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 298/17

DRsp Nr. 2018/15483

Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden eines Arbeitnehmers

Allein die - auch vorsätzliche - Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften genügt nicht, um ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers i.S. von § 104 Abs. 1 SGB VII anzunehmen.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2018, Az. 5 Sa 298/17, wird aufrechterhalten.

2.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Auslagenersatzansprüche.

Die 1979 geborene Klägerin ist seit 01.02.2013 im Einzelhandelsmarkt des Beklagten als Verkäuferin zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 1.390,00 brutto bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich angestellt.