BAG - Urteil vom 18.05.1999
9 AZR 430/98
Normen:
BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 § § 613a, 670 ; DBA Österreich Art. 9 Abs. 3 Art. 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Passau - Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 Ca 52/96 II. LAG München - Urteil vom 16. September 1997 - 6 Sa 758/96,

Haftung des Arbeitgebers: Steuernachteile infolge Besteuerung durch den Wohnsitzstaat bei Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Rechtsformwechsel auf Arbeitgeberseite

BAG, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 430/98

DRsp Nr. 2002/14802

Haftung des Arbeitgebers: Steuernachteile infolge Besteuerung durch den Wohnsitzstaat bei Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Rechtsformwechsel auf Arbeitgeberseite

Entschließt sich ein Arbeitnehmer, im Ausland seinen Wohnsitz zu nehmen und als Grenzgänger zu arbeiten, sind die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen grundsätzlich seinem Risiko und seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 § § 613a, 670 ; DBA Österreich Art. 9 Abs. 3 Art. 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, steuerliche Nachteile des Klägers auszugleichen.

Der 1950 geborene Kläger ist seit Juli 1969 am Krankenhaus S beschäftigt. Er ist Laborleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5.800,00 DM. Bis 31. Dezember 1993 war Träger des Krankenhauses der Landkreis R . Seit 1. Januar 1994 werden die früheren Kreiskrankenhäuser von der Beklagten betrieben. Deren alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis R .

In dem vom Kreistag am 19. Juli 1993 beschlossenen Personalüberleitungsvertrag (PersÜV) zwischen der Beklagten und dem Landkreis R heißt es u.a.:

"§ 1 Eintritt

1. Die Gesellschaft tritt in die Arbeitsverträge mit den Bediensteten des Landkreises R ein, soweit diese am Stichtag in den Krankenhäusern E , P und S beschäftigt sind.