ArbG Köln, vom 19.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8612/87
LAG Köln, vom 15.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1286/88
Haftung des Arbeitnehmers - Gesamtschuld
BAG, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 209/89
DRsp Nr. 1992/5887
Haftung des Arbeitnehmers - Gesamtschuld
» 1. Bei einer vorsätzlichen Vertrags- oder Eigentumsverletzung haftet der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden jedenfalls dann, wenn sich sein Vorsatz außer auf die Verletzungshandlung auch auf den Schadenseintritt bezog. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung für den Schaden adäquat ursächlich war.2. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die Forderung des Gläubigers auf einen Gesamtschuldner nur insoweit übergeht, als dieser von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen kann, kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Gläubiger seinen Anspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner an einen ihn befriedigenden Gesamtschuldner abtritt.«