LAG Chemnitz - Urteil vom 26.11.2003
2 Sa 657/02
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 667 ; BGB § 695 ; BGB § 855 ; BGB § 276 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 1 BGB ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, AK Görlitz 7 Ca 7049/02 vom 26.06.2002,

Haftung des Arbeitnehmers bei Herausgabe von Arbeitsgerät und fehlerhaften Malerarbeiten

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 657/02

DRsp Nr. 2004/7129

Haftung des Arbeitnehmers bei Herausgabe von Arbeitsgerät und fehlerhaften Malerarbeiten

1. In der Regel ist der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB).2. Der Arbeitnehmer schuldet die Leistung der versprochenen Dienste, nicht den Erfolg der Leistung; das Risiko der Schlechtleistung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.3. Damit ein Arbeitnehmer (nach alten Recht) aus positiver Vertragsverletzung haftete, musste aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ein Schaden des Arbeitgebers eingetreten und der Arbeitnehmer in einem Umfang schuldhaft gehandelt haben, der ganz oder teilweise seine Haftung begründete; konnte der Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden nicht vermeiden, hatte er seine vertraglichen Pflichten erfüllt und eine objektive Pflichtverletzung schied aus.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 667 ; BGB § 695 ; BGB § 855 ; BGB § 276 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 1 BGB ;

Tatbestand: