BAG - Urteil vom 23.03.1984
7 AZR 37/81
Normen:
BGB § 123 § 142 § 276 § 325 Abs. 1 S. 1 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch
ARST 1984, 167
DB 1984, 1731
EzA § 249 BGB Nr. 16
NJW 1984, 2846
NZA 1984, 122
SAE 1984, 217
WM 1984, 1353
ZfA 1985, 597
ZIP 1984, 873
Vorinstanzen:
I. ArbG Hagen - Urteil vom 22.07.1980 - 2 Ca 705/80,
LAG Hamm, vom 17.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 962/80

Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit

BAG, Urteil vom 23.03.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 37/81

DRsp Nr. 2008/11303

Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit

»1. Der Arbeitgeber kann von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer keinen Ersatz der durch Stellenanzeigen veranlaßten Kosten verlangen, wenn diese Kosten auch bei einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers zum arbeitsvertraglich nächsten Kündigungstermin entstanden wären (Bestätigung von BAGE 35, 179). 2. Die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit einer Kündigung berechtigt diesen, sich auf ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen mit der Folge, daß der Arbeitgeber nur dann Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen verlangen kann, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären. 3. Es bedarf keines Nachweises, daß der Arbeitnehmer von der vertraglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeit fristgemäß Gebrauch gemacht hätte.«

Normenkette:

BGB § 123 § 142 § 276 § 325 Abs. 1 S. 1 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Vertragsbruchs und unerlaubter Handlung in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 28. August 1979 einen schriftlichen "Anstellungsvertrag" ab, in dem sie u.a. vereinbarten: