»... Der ArbGeber kann vom ArbNehmer Schadensersatz verlangen, wenn dieser seine Vertragspflichten verletzt hat, der ArbNehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat, dem ArbGeber ein Schaden erwächst und zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
Unstreitig hatte der Bekl. [angestellter Rechtsanwalt, Berufsanfänger] durch die entsprechende Anweisung seitens des Kl. zu 1 [Arbeitgeber] die arbeitsvertragliche Pflicht, festzustellen, ob eine Baulandsache Feriensache sei. Diese Pflicht hat er objektiv schlecht erfüllt, weil seine Feststellungen zu einem falschen Ergebnis kamen. Dieses beruhte darauf, daß er lediglich die gesetzl. Regelung in § 200 GVG und die dazugehörige Kommentierung im Kommentar vom Thomas/Putzo in 9. Aufl. überprüfte, die in der Tat noch keinen Hinweis auf die Sonderregelung des § 161 Abs. 1
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