OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.11.2014
15 U 19/10
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 141/09

Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 15 U 19/10

DRsp Nr. 2018/16192

Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung

Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung setzt voraus, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über einen bestimmten Kostenrahmen oder eine Baukostenobergrenze getroffen haben. Eine Vereinbarung einer Kostenobergrenze setzt insbesondere voraus, dass dem Architekten eine dahin gehende Vorgabe gemacht wurde, diese eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte oder sich feststellen lässt, dass bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung darüber bestand, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber einer Vorplanung des Architekten mit entsprechender Kostenschätzung zustimmt und auf dieser Basis sodann der Architektenvertrag geschlossen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 14. Dezember 2009 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.