LAG Köln - Urteil vom 03.08.2005
7 Sa 1459/04
Normen:
BGB § 421 § 611 § 619a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5853/04

Haftung des Bankangestellten bei grobfahrlässiger Auszahlung an Nichtberechtigten - betriebliche Übung zum Ausschluss der Jahressonderzahlung bei Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1459/04

DRsp Nr. 2006/19917

Haftung des Bankangestellten bei grobfahrlässiger Auszahlung an Nichtberechtigten - betriebliche Übung zum Ausschluss der Jahressonderzahlung bei Abmahnung

»1. Zahlt ein Bankangestellter unter grobfahrlässiger Verletzung einschlägiger interner Sicherheitsvorschriften Kontogelder an einen Nichtberechtigten aus, so haftet er seinem Arbeitgeber für den Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser der geschädigten Kontoinhaberin Ersatz leistet.2. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sich die Bank vorrangig an den kriminellen Hauptschädiger hält.3. Hat ein Arbeitnehmer eine berechtigte Abmahnung erhalten und führt dies der betrieblichen Übung entsprechend dazu, dass er keine Jahressonderzahlung erhält, so kann er einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten mit dem Argument, bestimmte andere Arbeitnehmer hätten ebenfalls eine Abmahnung verdient gehabt.«

Normenkette:

BGB § 421 § 611 § 619a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung eines von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung durchgeführten Vergütungseinbehalts sowie um einen Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2004.