OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2018
9 U 118/18
Normen:
WpÜG § 14 Abs. 2 S. 2; WpÜG § 15 Abs. 1 Nr. 2; WpÜG § 35; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 455/17

Haftung des Bieters für Mängel eines öffentlichen Kaufangebots hinsichtlich der Aktien eines Unternehmens

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 9 U 118/18

DRsp Nr. 2021/7433

Haftung des Bieters für Mängel eines öffentlichen Kaufangebots hinsichtlich der Aktien eines Unternehmens

Ein Bieter haftet nicht für einen Fehler eines öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb von Aktien einer bestimmten Gesellschaft, der darin besteht, dass er den Angebotspreis wegen unrichtiger Einschätzung der Mindestpreisrelevanz von derivativ erworbenen Anleihen zu niedrig berechnet hat, wenn er sich vor Veröffentlichung des Angebots mit der Frage der Mindestpreisrelevanz der derivativ erworbenen Wandelanleihen an die BaFin gewandt und eine unrichtige Auskunft erhalten hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2018, Az. 18 O 455/17, wird zurückgewiesen.

2.

Auch die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin Ziffer 1 58 %, die Klägerin Ziffer 2 42 %. Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin Ziffer 1 78 %, die Klägerin Ziffer 2 22 %.

4. A.