SchlHOLG - Urteil vom 06.06.2014
4 U 103/12
Normen:
SVG Art. 34 GG; § 839 BGB; §§ 81, 91a;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 213/09

Haftung des Bundes für Behandlungsfehler in der truppenärztlichen VersorgungHaftung des Trägers eines Krankenhauses

SchlHOLG, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 4 U 103/12

DRsp Nr. 2014/13515

Haftung des Bundes für Behandlungsfehler in der truppenärztlichen Versorgung Haftung des Trägers eines Krankenhauses

1. Die ärztliche Behandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder in einem Bundeswehrkrankenhaus stellt im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe dar und erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Der etwaige Amtshaftungsanspruch des Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des § 91a Abs. 1 Satz 1 SVG, da die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG gehören.2. Stellt sich der Soldat selbst in den Krankenhäusern vor bzw. wird mit dem Krankenwagen dorthin gefahren und geht dem keine Einweisung oder eine Überweisung durch den Truppenarzt voraus, so liegen jeweils privatrechtliche Behandlungsverträge und kein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis vor. Orientierungssätze: Schadensansprüche eines Soldaten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung bzw. gesetzlichen Heilfürsorge

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.