BGH - Beschluß vom 01.08.2002
III ZR 277/01
Normen:
BGB § 839 ; BRRG § 35 Abs. 1 S. 2 § 36 Abs. 3 ; BayBG Art. 62 Abs. 1 S. 2 Art. 64 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1639
DÖV 2003, 293
MDR 2002, 1368
MDR 2002, 1368
NJW 2002, 3172
NJW 2002, 3172
NZA 2002, 1214
VersR 2003, 67
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines Polizeibeamten

BGH, Beschluß vom 01.08.2002 - Aktenzeichen III ZR 277/01

DRsp Nr. 2002/11550

Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines Polizeibeamten

»Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BRRG § 35 Abs. 1 S. 2 § 36 Abs. 3 ; BayBG Art. 62 Abs. 1 S. 2 Art. 64 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdigungskosten.

Die Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M., deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war.

Die Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in stationärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem Abschiedsbrief hatte sie geäußert, sie habe keine Lust mehr, sich von der A-Schicht quälen zu lassen.