OLG Hamburg - Urteil vom 01.04.2005
1 U 35/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 720
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 183/02

Haftung des faktischen Geschäftsführers für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 1 U 35/04

DRsp Nr. 2006/29094

Haftung des faktischen Geschäftsführers für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

»Wer gesellschaftsintern und im Geschäftsverkehr mit Dritten über einen längeren Zeitraum wesentliche Aufgaben der Geschäftsführung einer GmbH übernimmt, ist bei Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung neben dem bestellten Geschäftsführer dem geschädigten Sozialversicherungsträger als faktischer Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 14, 266a StGB zum Schadensersatz verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 2. Schadensersatzansprüche wegen vorenthaltener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geltend.