Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M Bedachungen G (im folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von Gehältern in Anspruch, die sich der Beklagte nach Eintritt der Insolvenzreife ausgezahlt haben soll.
Der Beklagte war Geschäftsführer der H -P M G , über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegen ihn wurde vom Amtsgericht Köln ein Strafbefehl wegen verschleppter Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft erlassen (AZ: 583 Cs 175/02 ).
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