LAG Köln - Urteil vom 15.11.2005
9 Sa 78/05
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 § 64 § 84 ; InsO § 143 Abs. 1 §§ 129 ff. ; BGB § 288 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4926/04

Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung - Vergütung des faktischen GmbH-Geschäftsführers

LAG Köln, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 78/05

DRsp Nr. 2006/19873

Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung - Vergütung des faktischen GmbH-Geschäftsführers

»1. Zur Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung. 2. Einer Vergütung, die das Gehalt eines angestellten Dachdeckermeisters mit Betriebsleiterfunktion um etwa 25 % übersteigt, steht eine gleichwertige Arbeitsleistung des faktischen Geschäftsführers gegenüber, wenn dieser den Dachdeckerbetrieb in kaufmännischer, finanzieller und technischer Hinsicht allein leitet und damit eine erheblich höhere Verantwortung als ein an Weisungen gebundener Betriebsleiter hat.«

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1 § 64 § 84 ; InsO § 143 Abs. 1 §§ 129 ff. ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M Bedachungen G (im folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von Gehältern in Anspruch, die sich der Beklagte nach Eintritt der Insolvenzreife ausgezahlt haben soll.

Der Beklagte war Geschäftsführer der H -P M G , über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegen ihn wurde vom Amtsgericht Köln ein Strafbefehl wegen verschleppter Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft erlassen (AZ: 583 Cs 175/02 ).