OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2023
4 U 136/21
Normen:
SGB X § 116 Abs. 3 S. 1; SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 426; BGB § 836; BGB § 837; BGB § 831; BGB § 631; BGB § 618;
Fundstellen:
BauR 2023, 1976
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 87/19

Haftung des Generalunternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft bezüglich eines Unfalls des bei dem Nachunternehmer beschäftigten Versicherten der BerufsgenossenschaftRechtsübergang der Aufwendungen für den Versicherten durch die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall auf die BerufsgenossenschaftHaftung für die Verletzung von Schutzpflichten auf einer BaustelleAnspruch auf Schadensersatz aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Unfall auf einer BaustelleEigenbesitz des Unternehmers an einer vorübergehend auf der Baustelle installierten Bautreppe

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 136/21

DRsp Nr. 2023/1609

Haftung des Generalunternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft bezüglich eines Unfalls des bei dem Nachunternehmer beschäftigten Versicherten der Berufsgenossenschaft Rechtsübergang der Aufwendungen für den Versicherten durch die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall auf die Berufsgenossenschaft Haftung für die Verletzung von Schutzpflichten auf einer Baustelle Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Unfall auf einer Baustelle Eigenbesitz des Unternehmers an einer vorübergehend auf der Baustelle installierten Bautreppe

Der Unternehmer haftet für Unfälle auf der Baustelle bezüglich der Mitarbeiter anderer Firmen aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Aufwendungen für den Versicherten durch die Berufsgenossenschaft infolge eines Unfalls auf der Baustelle für die eine Drittfirma verantwortlich ist, gehen gemäß § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft über.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2021 teilweise abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.589,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.