OLG Köln - Urteil vom 23.10.1998
19 U 47/98
Normen:
RVO §§ 636, 637, 640 ;
Fundstellen:
GmbHR 1999, 346
NZG 1999, 216
OLGReport-Köln 1999, 72
VersR 1999, 777
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 538/97

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Personenschaden nach Arbeitsunfall

OLG Köln, Urteil vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 19 U 47/98

DRsp Nr. 1999/3790

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Personenschaden nach Arbeitsunfall

»Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer i.S. des § 636 RVO. Eine Haftung nach §§ 637, 640 RVO ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber den Nachweis zumindest grober Fahrlässigkeit voraus, für deren Vorliegen es keinen Anscheinsbeweis gibt.«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637, 640 ;

Entscheidunsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Nach § 636 Abs. 1 RVO entfällt - von den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen der vorsätzlichen Schädigung und der Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr abgesehen - die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 640 RVO haften Personen, deren Ersatzpflicht nach § 636 RVO beschränkt ist, dem Träger der Sozialversicherung für seine Aufwendungen anläßlich des Arbeitsunfalls nur dann, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Danach haftete der Beklagte nur dann, wenn er Unternehmer war und den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beides ist mit dem Landgericht zu verneinen.