OLG München - Endurteil vom 16.05.2018
7 U 3130/17
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 13462/16

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Schäden der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages

OLG München, Endurteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 3130/17

DRsp Nr. 2018/6820

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Schäden der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages

1. Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag, wenn er unter Überschreitung der im Innenverhältnis gezogenen Grenzen hinsichtlich Laufzeit und jährlichen Mietzinses einen Mietvertrag abschließt. 2. Ein Handeln im Interesse der Gesellschaft, da diese die Mieträume benötigt habe, vermag die Verletzung konkret vertraglich geregelter Pflichten wie die Beachtung von Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis nicht zu beseitigen. 3. Eine Abgeltungsklausel in einem Aufhebungsvertrag erfasst regelmäßig auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte Ansprüche. 4. Gleichwohl ist es dem (früheren) Geschäftsführer verwehrt, sich auf die Abgeltungsklausel zu berufen, wenn er arglistig handelte. Dies ist bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht regelmäßig der Fall.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.8.2017 (Az.: 10 HK O 13462/16) im Kostenpunkt sowie in Ziffern 3 und 4 des Tenors aufgehoben.

2.

Die Klaganträge 3 und 4 werden abgewiesen.

3.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. 5. 6.