Haftung des Komplementärs für Lohnfortzahlungsansprüche im Konkurs der KG
LAG München, Urteil vom 08.03.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 564/89
DRsp Nr. 2002/15135
Haftung des Komplementärs für Lohnfortzahlungsansprüche im Konkurs der KG
1. Wird im Laufe eines Arbeitsverhältnisses über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet, so sind Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens Masseschulden im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative KO.2. Für derartige Masseschulden haftet der Gemeinschuldner unbeschränkt weiter.3. Ist Gemeinschuldner eine KG, so haften die Komplementäre für derartige Masseschulden gemäss §§ 161 Abs. 2, 128 Abs. 1HGB.