OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2003
I-8 U 17/03
Normen:
BGB § 242 § 249 S. 1 § 611 § 823 Abs. 1 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 362
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/01

Haftung des Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen I-8 U 17/03

DRsp Nr. 2005/7198

Haftung des Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett

» 1. Ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maßgebend ist, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. 2. Die Kausalität eines Behandlungs- oder Pflegefehlers für einen Gesundheitsschaden hat im Arzthaftungsprozess grundsätzlich der Anspruchsteller zu beweisen; dies gilt auch, wenn der Fehler in einem Unterlassen - hier der gebotenen Beobachtung des Patienten - besteht. 3. Es stellt kein grobes pflegerisches Versäumnis dar, einen Patienten, dessen Zustand unauffällig ist und dessen Vitalparameter (arterieller Blutdruck, Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung des Blutes) über Sensoren und Monitore, die bei unruhigen Bewegungen des Kranken ein Alarmsignal auslösen, überwacht werden, über einen gewissen Zeitraum unbeobachtet zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 249 S. 1 § 611 § 823 Abs. 1 ; SGB X § 116 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/01
Fundstellen