LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2005
9 Sa 1330/02
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; EG Art. 49 ; AEntG § 1, 1 a ; SGB III § 211 Abs. 1 ; ZPO § 282 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 71
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 753/02

Haftung des Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1330/02

DRsp Nr. 2005/20047

Haftung des Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

1. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage aus § 1 a AEntG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig; insbesondere verstößt § 1 a AEntG nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit.2. § 1 a AEntG ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften unwirksam.3. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ein länderübergreifender unlauterer Wettbewerb seitens der Bauunternehmer verhindert werden; da der Profit des Bauvorhabens nicht ausschließlich dem Generalunternehmer sondern auch zwischengeschalteten Nachunternehmen zugute kommt, sind diese von der Haftung nicht ausgenommen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; EG Art. 49 ; AEntG § 1, 1 a ; SGB III § 211 Abs. 1 ; ZPO § 282 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftung des Arbeitgebers auf Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.08.2002 (dort S. 3 bis 12 = Bl. 161 bis 170 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,