BGH - Urteil vom 11.11.2003
VI ZR 13/03
Normen:
BGB §§ 831 823 840 Abs. 1 2 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 441
BGHZ 157, 9
JuS 2004, 454
MDR 2004, 395
NJW 2004, 951
NZV 2004, 188
VersR 2004, 202
ZIP 2004, 465
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für Personenschäden

BGH, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen VI ZR 13/03

DRsp Nr. 2004/825

Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für Personenschäden

»a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.«

Normenkette:

BGB §§ 831 823 840 Abs. 1 2 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand: