BGH - Versäumnisurteil vom 16.12.2004
IX ZR 295/00
Normen:
BGB § 249 § 252 § 675 ; SGG § 86a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 789
BRAK-Mitt 2005, 72
MDR 2005, 867
NJW 2005, 1935
VersR 2005, 1145
WM 2005, 952
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 30.06.2000
LG Mainz,

Haftung des Rechtsanwalts bei vorzeitiger Abweisung einer Klage ohne Erfolgsaussicht; Ersatzfähigkeit von Schäden aufgrund der vorzeitigen Beendigung der aufschiebenden Wirkung der Klage

BGH, Versäumnisurteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IX ZR 295/00

DRsp Nr. 2005/3048

Haftung des Rechtsanwalts bei vorzeitiger Abweisung einer Klage ohne Erfolgsaussicht; Ersatzfähigkeit von Schäden aufgrund der vorzeitigen Beendigung der aufschiebenden Wirkung der Klage

»Für den beschleunigten Mißerfolg einer unbegründeten sozial- (verwaltungs-) gerichtlichen Anfechtungsklage haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechtssinne auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage seinem Auftraggeber noch die einstweilige Fortsetzung gewinnbringender Berufsausübung ermöglicht hätte.«

Normenkette:

BGB § 249 § 252 § 675 ; SGG § 86a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin seit Oktober 1980 an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung im Zuständigkeitsbereich des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein teil. Wirtschaftlichkeitsprüfungen in seiner Praxis führten seit 1984 wiederholt zu bestandskräftigen Honorarkürzungen, einer Ermahnung und zwei Verweisen mit Geldbußen von jeweils 1.000 DM. Ab 1989 setzte sich der Kläger gegen die ihm auferlegten Honorarkürzungen teilweise erfolgreich zur Wehr.