BGH - Urteil vom 10.07.2003
III ZR 155/02
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2234
BGHZ 155, 354
DVBl 2004, 43
JuS 2004, 258
MDR 2003, 1416
NJW 2003, 3049
VersR 2004, 606
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 155/02

DRsp Nr. 2003/10053

Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft

»Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat, Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermögensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die ihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April 1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981, in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwartschaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet wurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag doppelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht zum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 EURO) mehr aufwiesen, als der Klägerin tatsächlich zustanden.