OLG Hamm - Urteil vom 04.09.1985
25 U 262/84
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 211; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 15 0 212/84

Haftung des Steuerberaters wegen falscher Erstellung einer Bilanz

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.1985 - Aktenzeichen 25 U 262/84

DRsp Nr. 2022/17264

Haftung des Steuerberaters wegen falscher Erstellung einer Bilanz

Die Haftung eines Steuerberaters wegen Erstellung einer unrichtigen Bilanz setzt neben deren Unrichtigkeit weiterhin voraus, dass die behauptete Überschuldung zum Bilanzstichtag auch noch am Tag der Erstellung der Bilanz vorlag.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 1984 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft der A-Bank oder der B-Bank C erbracht werden.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 211; BGB § 675;

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D GmbH über deren Vermögen am 17.9.1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte war seit Gründung der Gemeinschuldnerin deren steuerlicher Berater.