Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 1984 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft der A-Bank oder der B-Bank C erbracht werden.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D GmbH über deren Vermögen am 17.9.1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte war seit Gründung der Gemeinschuldnerin deren steuerlicher Berater.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|