BAG - Urteil vom 20.05.2014
3 AZR 1094/12
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 7 Nr. 117
BB 2014, 1908
DB 2014, 1935
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 10
NZA-RR 2015, 5
ZIP 2014, 1453
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 471/12
ArbG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6261/11

Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für eine Altersrente aufgrund einer Versorgungszusage

BAG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 1094/12

DRsp Nr. 2014/10924

Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für eine Altersrente aufgrund einer Versorgungszusage

Orientierungssätze: 1. Die Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfasst nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Sowohl die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch diejenige des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfordern, dass der Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt hat. Hieran fehlt es, wenn einem bei einer Tochtergesellschaft angestellten Mitarbeiter von der Konzernobergesellschaft Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt wurden. 2. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erweitert den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen nur wirtschaftlich zugutekommt.