LAG Hamm - Urteil vom 21.12.2004
13 Sa 1279/04
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 253 § 823 § 847 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 229/04

Haftung des Unternehmers nur bei vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften

LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1279/04

DRsp Nr. 2005/5456

Haftung des Unternehmers nur bei vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften

1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kommt bei Arbeitsunfällen eine Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern wegen des Ersatzes von Personenschäden nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; dabei muss der Vorsatz nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen, was bedeutet, dass allein die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften den Haftungsausschluss nicht aufhebt.2. Wer spätestens seit dem 08.07.1986 den möglicherweise eintretenden Erfolg zwar sieht, aber trotzdem über dreizehneinhalb Jahre die unfallträchtige Registerschneidemaschinen unverändert betreibt und davon auch nicht durch wirkungsvolle behördliche Maßnahmen abgehalten wird, und hofft, der später tatsächlich eingetretene Erfolg werde ausbleiben, handelt (ohne Vorsatz) bewusst fahrlässig.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 253 § 823 § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten geltend und will festgestellt wissen, dass diese auch zum Ersatz aller zukünftigen Schäden verpflichtet sind.