OLG Köln - Urteil vom 23.12.2015
27 U 1/15
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 434 Abs. 2 S. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 388/12

Haftung des Verkäufers eines sogenannten Speed-Pedelec für Folgen eines Unfalls aufgrund der unsachgemäßen Montage eines für die betreffende Felge nicht zugelassenen Reifens und für einen Montagefehler

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 27 U 1/15

DRsp Nr. 2017/15214

Haftung des Verkäufers eines sogenannten Speed-Pedelec für Folgen eines Unfalls aufgrund der unsachgemäßen Montage eines für die betreffende Felge nicht zugelassenen Reifens und für einen Montagefehler

1. Der Verkäufer eines sogenannten S-Pedelecs haftet gem. §§ 280 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 437 Nr. 3 BGB für die Folgen eines Beratungsfehlers, der darin zu sehen ist, dass das Pedelec mit einer nicht zulässigen Reifen-Felgen-Kombination veräußert wird, weil er Reifen für die vorhandene Felge zu breit war. 2. Er haftet gleichfalls für einen Montagefehler, wenn der Mantel sich von der Felge abhebt und es hierdurch zum Platzen des Schlauchs kommt. Insoweit greift zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB, wenn der Unfall sich wenige Wochen nach dem Kauf ereignet. 3. Den in der Schweiz ansässigen Käufer eines S-Pedelecs trifft kein Mitverschulden wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms, weil es im Jahr 2010 in der Schweiz noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahin gehend gab, dass das Tragen eines Schutzhelms bei der Benutzung eines Pedelecs zum eigenen Schutz erforderlich war.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2014 verkündete Teilgrund- und Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) b) c) 2. 3. 4. 5.