OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2018
13 U 6/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 105/17

Haftung einer Einrichtung zur Förderung und Betreuung schwerst- bzw. mehrfach behinderter Menschen wegen Verletzungen durch Auslaufen von heißem Tee aus einer umgestürzten Stahlkanne

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 13 U 6/18

DRsp Nr. 2018/18553

Haftung einer Einrichtung zur Förderung und Betreuung schwerst- bzw. mehrfach behinderter Menschen wegen Verletzungen durch Auslaufen von heißem Tee aus einer umgestürzten Stahlkanne

1. Wird heißer Tee in einer Einrichtung zur Förderung und Betreuung schwerst- bzw. mehrfach behinderter Menschen in einer Stahlkanne serviert, die bei einem Umstürzen ausläuft, so muss diese ständig gegen ein solches abgesichert sein.2. Die Zumutbarkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen kann nicht deswegen verneint werden, weil in der Einrichtung seit 25 Jahren der Tee in dieser Weise serviert wurde und noch nie etwas passiert ist. Typischen Gefahren muss vielmehr, auch wenn sie selten eintreten, jedenfalls dann begegnet werden, wenn sie zu nicht unerheblichen Schäden führen können3. Das Ziel der Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Betreuten muss hinter dem Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit jedenfalls dann zurückstehen, wenn die Gefahr schwerwiegender Schäden im Raum steht.4. Gegenüber Menschen mit einer erheblichen geistigen Behinderung bestehen gesteigerte Sorgfaltspflichten, weil sie in geringerem Maße zur selbständigen Gefahrsteuerung im Eigeninteresse befähigt sind.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)