OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2018
14 U 121/17
Normen:
BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 134; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 271/16

Haftung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin für HypothekendarlehenUmfang des Tätigkeitsverbots gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAOHaftung wegen Prospektfehlern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 14 U 121/17

DRsp Nr. 2019/5022

Haftung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin für Hypothekendarlehen Umfang des Tätigkeitsverbots gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Haftung wegen Prospektfehlern

1. Ein Rechtsanwalt verstößt nur dann gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, wenn er sich im Rahmen einer zweitberuflichen Tätigkeit, in der er rechtlich und tatsächlich einer richtungsgebenden Einflussnahme unterliegt, mit derselben Angelegenheit befasst. Dies ist nicht der Fall, wenn er die Emittentin von Hypothekendarlehen im Genehmigungsverfahren gegenüber der BaFin vertritt und alsdann die Funktion eines Sicherheitentreuhänders übernimmt. 2. Einen Sicherheitentreuhänder im Rahmen der Begebung von Hypothekendarlehen treffen vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern, da die Treuhänderverträger entweder als echte Verträge zu Gunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB oder jedenfalls als Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu qualifizieren sind. 3. Hierdurch wird jedoch keine Haftung für die Erarbeitung von Formulierungsvorschlägen für Emissionsprospekte begründet, wenn der Sicherheitentreuhänder sich lediglich zu einer formalen, nicht aber zu einer inhaltlichen Prüfung verpflichtet hat.

Tenor