OLG Koblenz - Beschluss vom 15.07.2013
5 U 471/13
Normen:
StGB § 15; StGB § 223; StGB § 229; BGB § 253; BGB § 823; BGB § 828 Abs. 3; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b; SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs.1; SGB VII § 106 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
MDR 2014, 92
r+s 2014, 154
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 304/12

Haftung eines 12-jährigen Schülers für Verletzungen eines Mitschülers durch Anwendung eines judoähnlichen griffs

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 5 U 471/13

DRsp Nr. 2013/21711

Haftung eines 12-jährigen Schülers für Verletzungen eines Mitschülers durch Anwendung eines judoähnlichen griffs

(Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein 12-jähriger Schüler für die Folgen einer Schulhofrangelei haftet) 1. Bei einem altersentsprechend entwickelten 12 - jährigen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Gefährlichkeit eines judoähnlichen Griffs erkennt und sich der möglichen Folgen seiner Attacke bewusst ist.2. Für die Folgen einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII versicherten Schulhofrangelei haftet der Schädiger nur, wenn sich sein Vorsatz auch auf den Verletzungserfolg erstreckt.3. Zur Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei einem tätlichen Angriff eines 12- Jährigen auf einen gleichaltrigen Mitschüler.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12.000 €.

Normenkette:

StGB § 15; StGB § 223; StGB § 229; BGB § 253; BGB § 823; BGB § 828 Abs. 3; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b; SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs.1; SGB VII § 106 Abs.1 Nr.1;

Gründe