OLG Stuttgart - Urteil vom 16.03.2017
13 U 165/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 860
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 316/16

Haftung eines Festzeltbesuchers wegen Verletzungen beim Tanzen auf einer Bierbank

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 13 U 165/16

DRsp Nr. 2017/13026

Haftung eines Festzeltbesuchers wegen Verletzungen beim Tanzen auf einer Bierbank

Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Körperverletzung.

1. Kommt ein Besucher eines Festzeltes dadurch zu Schaden, dass ein anderer Besucher, der zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen ist, strauchelt, so hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass der von einer Bierbank herabstürzende Schädiger nicht aufgrund eines unwillkürlichen körperlichen Reflexes oder durch eine physische Zwangslage gehandelt hat, sondern aufgrund eines grundsätzlich beherrschbaren menschlichen Verhaltens. 2. Die Haftung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Schädiger in einem Festzelt zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen ist, wenn und soweit dies dort üblich war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2016 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für beide Instanzen: 7.633,04 €

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.