OLG Stuttgart - Urteil vom 17.01.2017
12 U 196/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 149/15

Haftung eines mit der Abwicklung eines Lebensversicherungsvertrages beauftragten Rechtsanwalts

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 12 U 196/15

DRsp Nr. 2017/14421

Haftung eines mit der Abwicklung eines Lebensversicherungsvertrages beauftragten Rechtsanwalts

1. Auch ein als Geschäftsbesorgungsvertrag übeschriebener Vertrag, durch den ein Rechtsanwalt beauftragt wird, einen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen, das vom Auftraggeber zu beanspruchende Guthaben treuhänderisch entgegen zu nehmen und sodann mit dem aus der Kündigung erzielten Guthaben einen Kaufvertrag mit einem Dritten abzuschließen, bei dem versprochen wurde, nach 72 Monaten einen Betrag in Höhe des doppelten eingezahlten Erlöses zurück zu zahlen, ist ein Anwaltsvertrag. 2. Auch bei einem so beschränkten Mandat ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden. 3. Diese Pflicht verletzt der Rechtsanwalt, wenn er sich über Bedenken über die Wirksamkeit des abgeschlossenen „Kaufvertrages“ und darüber hinweg setzt, dass es sich um ein nach dem KWG genehmigungspflichtiges Eigengeschäft handelt und der Dritte nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte.