OLG Nürnberg - Endurteil vom 15.02.2023
4 U 20/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 8613/20

Haftung eines Patienten wegen Beschädigung eines MRT durch Metallteile einer getragenen Orthese

OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 20/22

DRsp Nr. 2023/5050

Haftung eines Patienten wegen Beschädigung eines MRT durch Metallteile einer getragenen Orthese

1. Zur Haftung eines Patienten bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung: Für Patienten besteht die allgemeine Pflicht, sich gegenüber der Klinik- oder Praxiseinrichtung, anderen Patienten oder dem Personal in der gebotenen Weise sorgfältig zu verhalten. Eine schadensursächliche Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag kann darin bestehen, dass ein Patient bei einer MRT-Untersuchung trotz entsprechender Warnhinweise und Fragen nicht auf eine Orthese aus Metall hinweist und diese bei der Untersuchung vom Magneten des MRT angezogen wird.2. Zum haftungsausschließenden Mitverschulden eines Arztes im Sinne von § 254 BGB : Die Haftung eines Patienten kann bei der Abwägung nach § 254 BGB vollständig zurücktreten, wenn auf Seiten des Arztes ein besonders gravierendes schadensursächliches Mitverschulden vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021, Az. 14 O 8613/20, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.12.2021, Az. 14 O 8613/20, geändert. Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. 5.