Die Parteien sind Schüler eines Gymnasiums. Sie streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen einer Körperverletzung zu leisten.
Am 12. Januar 2000 hielten sich die Parteien und weitere Schüler während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof auf. Der damals 13jährige Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung einer Gruppe von Schülern. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin. Diese begab sich unmittelbar im Anschluss daran in ärztliche Behandlung bei einem HNO-Arzt wegen Beeinträchtigung ihres Gehörs.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe einen Böller mit brennendem Zünder in Richtung der Köpfe zweier Mädchen, eine davon sie selbst, geworfen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er ihre Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte trägt vor, er habe die Klägerin nicht verletzen, sondern eine andere Gruppe von Mädchen erschrecken wollen.
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