BGH - Urteil vom 30.03.2004
VI ZR 163/03
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII §§ 105 106 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1012
FamRZ 2004, 1018
MDR 2004, 876
NJW-RR 2004, 882
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen Feuerwerkskörper

BGH, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 163/03

DRsp Nr. 2004/7828

Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen Feuerwerkskörper

»Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII §§ 105 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Schüler eines Gymnasiums. Sie streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen einer Körperverletzung zu leisten.

Am 12. Januar 2000 hielten sich die Parteien und weitere Schüler während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof auf. Der damals 13jährige Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung einer Gruppe von Schülern. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin. Diese begab sich unmittelbar im Anschluss daran in ärztliche Behandlung bei einem HNO-Arzt wegen Beeinträchtigung ihres Gehörs.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe einen Böller mit brennendem Zünder in Richtung der Köpfe zweier Mädchen, eine davon sie selbst, geworfen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er ihre Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte trägt vor, er habe die Klägerin nicht verletzen, sondern eine andere Gruppe von Mädchen erschrecken wollen.